Satzung Kreis-Caritasverband Altötting e.V.


Präambel

Der Dienst der Caritas gehört wie der Gottesdienst und die Verkündigung zum Lebensvollzug der katholischen Kirche. Die Caritas dient dem Ziel, Menschen in ihrer Würde zu schützen, das solidarische Zusammenleben in einer pluralen Welt zu fördern und sich für ein Leben in Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden einzusetzen. Dieser Dienst der Liebe wird erfüllt durch die Werke einzelner Personen, christlicher Gemeinschaften und Gemeinden sowie durch die verbandliche Caritas. Sie trägt damit auch zum Aufbau und zur Weiterentwicklung kirchlicher Strukturen und zur Belebung von Gemeinden bei. Der Verband wirkt mit an der Gestaltung des kirchlichen und gesellschaftlichen Lebens und trägt dadurch zur Glaubwürdigkeit der kirchlichen Verkündigung in der Öffentlichkeit bei.

§ 1 Name, Sitz

§ 2 Kirchliche Stellung, Verbandszugehörigkeit, Zweck

Zur planmäßigen Förderung und Ausübung der caritativen Aufgaben im Gebiet des Landkreises Altötting, welches der Diözese Passau angehört, im Folgendem „Verbandsgebiet“ genannt, besteht der „Kreis-Caritasverband Altötting e.V.“. Er ist vom Bischof von Passau anerkannt und untersteht seinem Schutz und seiner kirchenrechtlichen Aufsicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Gliederung des Verbandes, Geschäftsjahr

§ 5 Aufgaben des Verbandes

§ 6 Mitglieder

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Mitgliedschaft

§ 9 Mittel des Verbandes

Die zur Erfüllung des Verbandszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Leistungsentgelte, Erträge der Caritassammlungen und Caritaskollekten, Spenden und andere Zuwendungen sowie Zuschüsse und sonstige Fördermittel kirchlicher und anderer Stellen.

§ 10 Organstruktur

§ 11 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand ist hauptamtlich, die weiteren Vorstandsmitglieder sind haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder werden in das Vereinsregister eingetragen. Die Vorstandsmitglieder müssen der Katholischen Kirche angehören. Haupt- und nebenamtliche Vorstandsmitglieder erhalten eine Vergütung auf der Grundlage eines Dienstvertrages, ehrenamtliche Vorstandsmitglieder können eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Vergütung und Aufwandsentschädigungen sowie die Vertragsinhalte für einen Dienst- oder Nebenamtsvertrag werden vom Aufsichtsrat festgelegt.

Der Vorstand bedarf für Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb (jährlicher Wirtschaftsplan) des Verbandes hinausgehen, der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates.

Als zustimmungsbedürftige Geschäfte gelten insbesondere:

Durch Beschluss des Aufsichtsrates, der der Bestätigung durch den Vorstand des Caritasverbandes für die Diözese Passau e.V. bedarf, können vorstehende zustimmungsbedürftige Geschäfte abweichend festgesetzt oder weitere Geschäfte für zustimmungsbedürftig erklärt werden.

Die Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf in den Fällen des § 11 Abs. 7 lit. a), e), g) und h) unabhängig vom jeweiligen Wirtschaftsplan der Bestätigung des Vorstandes des Caritasverbandes für die Diözese Passau e.V..

Die Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf in den Fällen des § 11 Abs. 7 lit. b), c) und d) der Bestätigung durch den Vorstand des Caritasverbandes für die Diözese Passau e.V., sofern die Höhe der Zahlungsverpflichtung im Einzelfall oder in einem Dauerschuldverhältnis im Geschäftsjahr außerhalb eines genehmigten Wirtschaftsplans den Betrag EUR 200.000,00, im Übrigen den Betrag EUR 500.000,00  übersteigt.

§ 12 Aufsichtsrat

§ 13 Vertreterversammlung

§ 14 Mitgliederversammlung

§ 15 Jahresabschluss

§ 16 Wirtschaftsplan

§ 17 Verbandszeichen und Wortmarke

Der Verband hat die in der Satzung des Deutschen Caritasverbandes e.V. in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Rechte und Pflichten bezüglich des Verbandszeichens (Flammenkreuz in der jeweils verbindlichen Form) und der Wortmarke „Caritas“ zu beachten.

§ 18 Satzungsänderung, Auflösung des Verbandes

§ 19 Vermögensanfallberechtigung

Die Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Caritasverband für die Diözese Passau e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Verbandsgebiet zu verwenden hat.

§ 20 Folgen der Satzungsänderung

Mit Inkrafttreten der neuen Satzung tritt die alte Satzung außer Kraft. Die Wahlen des neuen Aufsichtsrates sollen jedoch bereits auf der Grundlage und in der Zusammensetzung der neuen Satzung erfolgen, sobald die Vertreterversammlung die Satzung in ihrer Neufassung beschlossen hat. Für diese Wahl ist noch die Vertreterversammlung, wie sie aufgrund der alten Satzung einberufen wurde, zuständig. Die Zeit zwischen Wahl und Eintragung wird auf die Amtsdauer angerechnet. Bis zur Eintragung vertritt der alte Vorstand den Verband.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Vertreterversammlung am 24. Juni 2019 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.